AGB der Fischer + Hohner GmbH (Stand 08/2020)

A. Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich

a) Die nachfolgenden Bedingungen der Fischer + Hohner GmbH (“Auftragnehmerin”) gelten für alle zwischen ihr und ihren Vertragspartnern (“Auftraggeber”) abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Vermietung von Sachen, sowie den Verkauf und die Lieferung von Waren und für Dienst- und Werkleistungen. Die besonderen Regelungen dieser Bedingungen für bestimmte Vertragstypen finden bei dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen Anwendung.

b) Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann und nur insoweit anerkannt, wie sie von der Auftragnehmerin zuvor schriftlich bestätigt wurden. Die Geltung dieser AGBs wird zugleich für alle zukünftigen Verträge vereinbart.

c) Der Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck des Vertrages nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsschluss

a) Der Vertrag kommt durch Annahme des von der Auftraggeberin abgegebenen Angebots durch den Auftraggeber zustande.

b) Parteien sind die Auftragnehmerin und der Auftraggeber. Schließt der Auftraggeber den Vertrag im Namen eines Dritten ab, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss ausdrücklich hinzuweisen und der Auftragnehmerin Namen und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.

3. Widerrufsbelehrung

(1) Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das der Auftragnehmerin nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Absatz (2) geregelt. In Absatz (3) findet sich ein Muster-Widerrufsformular.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Firma Fischer + Hohner GmbH, Ziegeleistraße 13 a, 86368 Gersthofen, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über
Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs:

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, Verträgen zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden, Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, wobei dies nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.

(3) Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Auftragnehmer nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

 

— An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
— Bestellt am (*)/erhalten am (*)
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum
Hiermit erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden und verlangt ausdrücklich, dass die Auftragnehmerin vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Leistungen beginnt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung selbiges Recht verliert.

_____________________________________________
Ort, Datum, Vor- und Nachname des Auftraggebers

 

4. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

a) Sämtliche Preise verstehen sich bei Unternehmern als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und bei Verbrauchern als Bruttopreise.

b) Der Preis und die Versandkosten sind bei Verbrauchern spätestens binnen 2 Wochen ab Zugang der Rechnung der Auftragnehmerin, bei Unternehmern sofort zu bezahlen.

c) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegenüber Forderungen der Auftragnehmerin auch berechtigt, wenn der Auftraggeber Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht.

d) Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertrag herrührt.

e) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich geregelten Höhe zu fordern. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist die Auftragnehmerin berechtigt, pro Mahnung pauschal 5,00 EUR zu verlangen. Kann die Auftragnehmerin bei Unternehmern als Auftraggeber nachweisen, dass sie einen höheren Schaden hatte, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.

5. Regeln zur Vergütungsanpassung

Für langfristige Verträge, die eine regelmäßige Leistung der Auftragnehmerin beinhalten, gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr folgende Regelungen zur Vergütungsanpassung:

a) Die im Auftrag vereinbarten Preise basieren auf Kalkulationsgrundlagen. Ergeben sich in den einzelnen Kalkulationsbereichen – insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder infolge von Erhöhungen der Entsorgungsgebühren – Veränderungen, hat die Auftragnehmerin das Recht, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen diese an den Auftraggeber weiterzugeben und die Preise entsprechend anzupassen.

b) Die Preisanpassung ist dem Auftraggeber schriftlich, unter Darstellung der Berechnung der neuen Vergütung, unter Hinweis auf das Recht des Widerspruchs und den Folgen der Versäumnis der Widerspruchsfrist mitzuteilen.

c) Dem Anpassungsverlangen der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang des Mitteilungsschreibens schriftlich widersprechen. Unterlässt er den Widerspruch, so gelten die neuen Vergütungen mit Wirkung ab dem ersten Kalendermonat, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt, als vereinbart. Widerspricht der Auftraggeber der Vergütungsanpassung fristgerecht, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, binnen 3 Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens schriftlich zu kündigen. Der Vertrag endet in diesem Fall am Ende des darauffolgenden Monats.

6. Abtretungsverbot

Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt: Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sind für den Auftraggeber nicht übertragbar. Diese Regelung berührt nicht das Recht der Auftragnehmerin, sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten Dritter zu bedienen.

7. Überlassung von Informationen durch die Auftragnehmerin

Soweit die Auftragnehmerin den Auftraggeber hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Pflichten des Auftraggebers informiert, stellt dies in keinem Fall eine Rechtsberatung dar. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber nur im Rahmen ihrer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflichten.

Jede überlassene Information hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Pflichten des Auftraggebers durch die Auftragnehmerin erhebt – auch wenn sie nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt wurde – weder Anspruch auf Vollständigkeit noch Richtigkeit.

Die Überlassung von Informationen durch die Auftragnehmerin entbindet den Auftraggeber nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften und kann die Einholung eines Rechtsrates eines qualifizierten
Rechtsanwaltes hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Pflichten des Auftraggebers nicht ersetzen.

8. Haftung

a) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.

b) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

c) Die Einschränkungen der Absätze a) und b) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

d) Die sich aus Absatz a) und b) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Auftragnehmerin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit die Auftragnehmerin und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9. Datenschutz

Personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um das Vertragsverhältnis zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern, werden von der Auftragnehmerin nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder bei gesonderter Einwilligungserklärung des Auftraggebers verarbeitet.

10. Schlussbestimmungen

a) Bei Verträgen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften, insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

b) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Aufraggeber und der Auftragnehmerin der Sitz der Auftragnehmerin.

c) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

 

B. Besondere Regelungen über die Entsorgung von Abfällen

Beinhaltet der Vertrag die Entsorgung von Abfallstoffen, so gelten folgende Regelungen:

1. Verpflichtung der Auftragnehmerin

a) Die Auftragnehmerin übernimmt am vereinbarten Datum die im Entsorgungsauftrag genannten Abfallstoffe und liefert diese zum Zwecke der Entsorgung oder Wiederverwertung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften an eine behördlich vorgeschriebene oder genehmigte Beseitigungs- oder Wiederverwertungsanlage.

b) Die Auftragnehmerin ist nur zur Entsorgung der vertraglich vereinbarten Abfallstoffe verpflichtet.

2. Verwertung der Abfallstoffe

Durch die Abholung der Abfallstoffe wird das Eigentum an diesen nicht an die Auftragnehmerin übertragen. Der Auftraggeber verbleibt bis zur vollständigen Entsorgung bzw. Verwertung der Abfallstoffe Eigentümer. Gleichwohl tritt der Auftraggeber im Zeitpunkt der Aufnahme alle Rechte hinsichtlich der Verwertung der Abfallstoffe an die Auftragnehmerin ab. Erlöse aus der Verwertung der aufzunehmenden Abfallstoffe stehen – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung – ausschließlich der Auftragnehmerin zu.

3. Abholungstermine

Die Auftragnehmerin entsorgt die in den Behältnissen gesammelten Abfallstoffe zu den vertraglich vereinbarten Daten bzw. in dem vertraglich vereinbarten Rhythmus.

Fällt ein Datum zur Entleerung auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Datum der Entleerung auf einen Werktag zu verlegen. Ein Verzug der Auftragnehmerin wird dadurch nicht begründet.

4. Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin vor Auftragserteilung über die exakte Zusammensetzung der aufzunehmenden und zu transportierenden Abfallstoffe genauestens zu unterrichten.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die jeweiligen Abfallstoffe nach Sorten getrennt ausschließlich in den jeweils vereinbarten Behältnissen – gleich ob diese von der Auftragnehmerin oder vom Auftraggeber gestellt werden – zu sammeln.

Andere als im Entsorgungsauftrag vereinbarte Abfallstoffe dürfen nicht in die vereinbarten Sammelbehälter gegeben werden. Sollten sich dennoch andere Abfallstoffe als die im Entsorgungsauftrag genannten in den Behältern befinden, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese auf Kosten des Auftraggebers zu den üblichen Konditionen zu transportieren und zu entsorgen. Alle anfallenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Voraussetzung für die Übernahme von nicht deklarierten und nicht vereinbarten Abfallstoffen ist eine ausdrückliche, schriftliche Annahmeerklärung der Auftragnehmerin. Die bloße Mitnahme der in den Behältern befindlichen, nicht vereinbarten und nicht deklarierten Abfallstoffe stellt keine Annahme der Abfallstoffe zur Entsorgung dar; eine Rechtspflicht wird dadurch nicht begründet.

c) Es obliegt dem Auftraggeber, für eine ungehinderte Zufahrt zu den Behältnissen zu sorgen. Er hat diese so zu befüllen, dass beim Transport die Vorschriften der StVO eingehalten werden können. Bei vorschriftswidrig befüllten Behältnissen ist die Auftragnehmerin berechtigt, entweder die Aufnahme der Abfallstoffe zu verweigern oder auf Kosten des Auftraggebers einen vorschriftsgemäßen Zustand herzustellen.

d) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei anzeigepflichtigen Abfallstoffen die Bedingungen der jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen bezüglich der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen zu beachten. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die richtige Deklaration und sortenreine Trennung der aufzunehmenden und zu transportierenden Abfallstoffe.

e) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin einen Entsorgungs- und Verwertungsnachweis („EVN“) gemäß der Nachweisverordnung und der örtlichen Vorschriften zu übergeben. Der Auftraggeber kann auch die Auftragnehmerin zur Erstellung und Verwaltung des EVN gegen Bezahlung beauftragen.

5. Analyse der Abfallstoffe

Die Auftragnehmerin ist berechtigt – aber im Verhältnis zum Auftraggeber nicht verpflichtet – zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten sowie zur Überprüfung der Angaben und Deklarationen des Auftraggebers Proben der Abfallstoffe zu ziehen und diese zu analysieren. Gezogene Proben sind Eigentum der Auftragnehmerin. Etwaige Ansprüche daraus können vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden.

6. Gefährliche Abfallstoffe

Sofern dem Auftraggeber Gefahren, die von den Abfallstoffen ausgehen können, bekannt sind oder für ihn erkennbar sind, hat er auf diese Gefahren gesondert und ohne Aufforderung hinzuweisen. Insbesondere ist auf erforderliche besondere Schutzmaßnahmen beim Umgang mit den jeweiligen Abfallstoffen und besondere Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung der Abfallstoffe aufmerksam zu machen.

7. Unmöglichkeit der Entsorgung

Sollten die Abfallstoffe an der vorgeschriebenen Entladestelle aus Gründen, die nicht in der Sphäre der Auftragnehmerin liegen, nicht  angenommen werden bzw. entstehen für die Annahme der Abfallstoffe unvorhersehbare Mehrkosten, so gehen diese
ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Sollte die Annahme von der vorgeschriebenen Entladestelle generell verweigert werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abfallstoffe zurückzunehmen. Die Kosten für den Transport und den Rücktransport trägt ausschließlich der Auftraggeber.

8. Rücktrittsrecht bei anderer Zusammensetzung der Abfallstoffe

a) Wird die Auftragnehmerin zur Entsorgung von nicht sortenrein getrennten Abfallstoffen beauftragt, und stellt sich nach Beauftragung heraus, dass die zu entsorgenden Abfallstoffe eine wesentlich andere Zusammensetzung haben als in Zeitpunkt des Vertragsschlusses angenommen wurde, so hat die Auftragnehmerin das Recht vom Vertrag zurückzutreten und auf Basis der neugewonnenen Erkenntnisse erneut ein Angebot zu unterbreiten. Der Rücktritt muss gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis und unter Mitteilung der Gründe erklärt werden. Nach Zugang des neuen Angebotes hat der Auftraggeber unverzüglich Annahme oder Ablehnung zu erklären.

b) Haben die zu entsorgenden Abfallstoffe nur eine unwesentlich andere Zusammensetzung als bei Vertragsschluss angenommen wurde, so ist die Auftragnehmerin berechtigt den dadurch entstehenden Mehraufwand zu den üblichen Konditionen gesondert in Rechnung zu stellen, jedoch nur bis zu einer Höhe von 10 Prozent des für den konkreten Entsorgungsauftrag vereinbarten Entgeltes.

9. Anwendbare Regelungen

Bei Unternehmern gilt:
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart oder in diesen AGB geregelt, gelten in der jeweils gültigen Fassung für
a) Schrottgeschäfte die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“,
b) Geschäfte mit legiertem Schrott die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott“,
c) Nichteisen-Metallgeschäfte die „Usancen des Metallhandels“,
d) Geschäfte mit Gießereien die „handelsübliche Bedingung für die Lieferung von Gussbruch undGießereistahlschrott“,
e) Bei Verträgen auf der Grundlage einer der Klauseln der Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC) sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die Lieferklauseln gelten allerdings nur insoweit, als in diesen Bedingungen, unseren Verträgen, der vorliegenden AGB oder in besonderen Vereinbarungen keine anderen Regelungen getroffen sind.

 

C. Besondere Regelungen über die Bereitstellung von Entsorgungsbehältnissen

Beinhaltet der Vertrag die Bereitstellung von Entsorgungsbehältnissen zur Sammlung von Abfallstoffen, so gelten nachfolgende Regelungen.

1. Entsorgungsvertrag

Die Bereitstellung von Entsorgungsbehältnissen stellt einen Entsorgungsvertrag dar. Die Behälter verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin.
Für die Bereitstellung der Behälter stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Entsorgungsvergütung monatlich in Rechnung.

2. Vertragsbeginn

Der Entsorgungsvertrag beginnt – unabhängig von der Unterzeichnung des Entsorgungsauftrags – mit der tatsächlichen Überlassung der Behältnisse.

3. Pflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber hat für die Aufstellung der Behälter einen geeigneten Ort mit ausreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, die Behälter auf eigene Kosten – insbesondere gegen Wegrollen und Diebstahl – zu sichern.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Behälter mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln.
c) Bedarf die Aufstellung der Behälter einer Sondernutzungserlaubnis oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigung, so obliegt es dem Auftraggeber, diese vor Aufstellung der Behälter auf eigene Kosten zu beschaffen und auf Verlangen der
Auftragnehmerin vorzulegen. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung sämtlicher Verkehrssicherungspflichten (z.B. Beleuchtung in der Dunkelheit) verantwortlich.

4. Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet gegenüber der Auftragnehmerin für jegliche Schäden, die auf eine Verletzung oben genannter Pflichten zurückzuführen sind.
Der Auftraggeber haftet gegenüber der Auftragnehmerin insbesondere auch für die von Dritten verursachte Beschädigung und für Diebstahl, sofern er seinen Sicherungspflichten nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen ist.

5. Zahlungsverzug

Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen aus dem konkreten Vertragsverhältnis länger als 10 Tage in Verzug, so ist die Auftragnehmerin nach einer Nachfristsetzung von weiteren 10 Tagen dazu berechtigt, die zur Verfügung gestellten Behältnisse auf Kosten des Auftraggebers abzuholen und erst nach vollständiger Begleichung aller Ausstände wieder aufzustellen.

6. Vertragsende

Der Entsorgungsvertrag endet automatisch mit der Beendigung des zugrundeliegenden Entsorgungsauftrages. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Behältnisse sofort nach Vertragsende abzuholen. Von dem Zeitpunkt des Vertragendes bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung der Behältnisse treffen den Auftraggeber die gleichen Sicherungspflichten wie bei Bestehen des Entsorgungsvertrags.

 

D. Besondere Regelungen für Kaufverträge

Beinhaltet der Vertrag den Verkauf von Sachen, so gelten nachfolgende Regelungen:

1. Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und aller laufenden Geschäftsbeziehungen (gesicherte Forderungen) behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum an den verkauften Waren vor.

b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die der Auftragnehmerin gehörenden Waren erfolgen.

c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Auftragnehmerin ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Auftragnehmerin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.

d) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Auftragnehmerin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Auftragnehmerin als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils der Auftragnehmerin gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an. Die in Absatz b) genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben der Auftragnehmerin ermächtigt. Die Auftragnehmerin verpflichtet den Auftraggeber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der
Auftragnehmerin nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Auftragnehmerin den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz c) geltend ma ht. Ist dies aber der Fall, so kann die Auftragnehmerin verlangen, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörendenUnterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Auftragnehmerin in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Auftragnehmerin um mehr als 10 %, wird die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers die Sicherheiten nach Wahl der Auftragnehmerin freigeben.

2. Verjährung der Gewährleistung

Wird der Kaufvertrag mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Unternehmer geschlossen, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

E. Besondere Regelungen für Verträge über den Bau, die Reparatur und die Wartung von Anlagen

Beinhaltet der Vertrag den Bau, die Reparatur und/oder die Wartung von Anlagen durch die Auftragnehmerin, so gelten nachfolgende Regelungen:

1. Informationspflichten des Auftraggebers

a) Vor der Aufnahme von Arbeiten hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin umfassend über die Lage verdeckter Strom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher Leitungen zu informieren. Der Auftraggeber hat auf jede sonstige ihm bekannte Gefahrenquelle gesondert und ohne Aufforderung hinzuweisen

b) Im Falle der Reparatur oder Wartung einer Anlage hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin vor der Aufnahme der Bau-, Reparatur- und Wartungsarbeiten der Auftragnehmerin alle ihm verfügbaren Informationen über die betreffende Anlage zu überlassen und umfassend über den Zustand der Anlage aufzuklären.

2. Mitwirkungspflichten 

a) Der Auftraggeber und die Auftragnehmerin verpflichten sich, in jeder Phase eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung jeweils wesentlich ist.
Insbesondere sind:

b) die an den Vertragsgegenstand gestellten Anforderungen in ausreichender Form vom Auftraggeber zu konkretisieren,

c) die (Mitwirkungs-) Pflichten des Auftraggebers und der Auftragnehmerin fristgerecht zu erfüllen und Erklärungen fristgerecht abzugeben.

d) Insbesondere hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin sämtliche ihm bekannten Arbeitserschwernisse und Erleichterungen vor Aufnahme der Bau-, Reparatur- und Wartungsarbeiten der Auftragnehmerin mitzuteilen. Dies umfasst insbesondere die Mitteilung etwaig in den Rohrleitungen stecken gebliebener Gegenstände, das Vorhandensein eines verdeckten Kontrollschachtes, einer Kontrollöffnung sowie des Vorhandenseins einer Hebeanlage.

e) Des Weiteren hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin auf alle früheren an der Anlage durch Dritte nicht erfolgreich durchgeführten Arbeiten vor Aufnahme der Arbeiten der Auftragnehmerin hinzuweisen.

f) Insbesondere hat der Auftraggeber den Mitarbeitern der Auftragnehmerin Zugang zu allen Teilbereichen der Anlage zur Durchführung der Bau-, Reparatur- und Wartungsarbeiten der Auftragnehmerin zu ermöglichen, damit diese den Vertrag schnellst- und bestmöglich erfüllen kann.

g) Insbesondere hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass während der Bau-, Reparatur- und Wartungsarbeiten der Auftragnehmerin die gesamte Anlage nicht benutzt wird.

h) Auch hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die Auftragnehmerin zu vereinbarten Zeiten Zugang zu der Anlage unbeschwert erhält.

3. Hinweis zu Verantwortungsbereichen

Die Auftragnehmerin weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass sie lediglich für ihre eigenen Verantwortungsbereiche rechtlich einsteht. Insbesondere trifft die Auftragnehmerin keine Verantwortung für etwaige mittelbare oder unmittelbare Schäden an der Anlage, die insbesondere dadurch entstehen können, dass die Auftragnehmerin Arbeiten an

a) defekten, verrotteten oder nicht vorschriftsgemäß installierten Anlagen,
b) Anlagen mit gefährlichen Stoffen oder besonderen Gefahren (insbesondere Laugen, Säuren, Giften oder chemischen Rückständen aller Art),
c) Schläuchen, Spiralen und sonstigen Vorkehrungen an der Anlage,
d) Anlagen, die gegen Auflagen und sonstige rechtliche Vorschriften verstoßen,
e) sowie Rohren, Abzweigungen und Doppelabzweigungen mit einem Einlaufwinkel von mehr als 45 Grad,
durchzuführen hat.